Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der SOLEUM GmbHfür SOLEUM-Kabinen und Zubehör

1       Allgemeine Gültigkeit 2

2       Geltungsbereich, Form.. 2

3       Angebote und Vertragsverhältnis. 2

4       Preise. 3

5       Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen u.a. beim Kauf von Rohkabinen mit Montage durch Soleum.. 3

6       Leistungs-, Erfüllungs- und Nacherfüllungsort 3

7       Lieferzeit 4

8       Rücknahme. 4

9       Gefahrübergang, Versand  und Annahmeverzug. 4

10    Zahlungsbedingungen. 5

11    Eigentumsvorbehalt 5

12    Schadenersatz – Rücktritt 6

13    Gewährleistung. 6

14    Sonstige Haftung. 7

15    Produkthaftung. 8

16    Verjährung. 8

17    Datenschutz. 8

18    Unterlagen. 9

19    Salvatorische Klausel 9

20    Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 9

SOLEUM GmbH, Gutauerstraße 42, 4230 Pregarten
Telefon: 07236 26200

Email:  info@soleum.at

www.soleum.com

www.soleum.de

www.soleum.at

1       Allgemeine Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für die Lieferung und – bei Beauftragung – Montage von Produkten der Soleum GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und deren Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ oder „Auftraggeber“) (im Folgenden auch gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet).

2       Geltungsbereich, Form

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Angebote des Auftragnehmers und ein auf deren Basis zustande kommendes Vertragsverhältnis.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen Dritter oder des Kunden werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt. Eine Anerkennung erfolgt nur, sofern der Auftragnehmer diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Firma Soleum GmbH, mit dem Auftraggeber. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung und der folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist allein maßgebend. Mündliche Nebenabreden, auch evtl. Zusagen von Außendienst-Mietarbeitern, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden, das gilt auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages. Für den Lieferumfang gilt an erster Stelle die Beschreibung in der jeweils gültigen Preisliste. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle vorhergehenden ihre Gültigkeit.

3       Angebote und Vertragsverhältnis

Angebote sind unverbindlich und freibleibend, technische Änderungen unserer Lieferanten vorbehalten. Angebote erfolgen stets unter dem Vorbehalt der Richtigstellung von Irrtümern, Druck-, Schreib- und Rechenfehler. Abbildungen, Maße oder Zeichnungen sind nur insoweit verbindlich, als sich nachträglich keine bauseitigen Änderungen ergeben, behördliche Vorschriften geändert oder neue erlassen werden oder Konstruktionsänderungen erfolgen. Sofern aus diesen Gründen Änderungen erforderlich werden, behalten wir uns vor, die Ausführung den geänderten Umständen anzupassen. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, wird der Käufer vorher unterrichtet. Maßgebend für den vertraglichen Liefer- und Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung.

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind nicht bindend. Ein Vertragsverhältnis kommt erst dann zustande, wenn der Auftragnehmer dem Kunden die Annahme der Beauftragung in Textform bestätigt.
  2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Gewichts – und Maßangaben stellen keine objektiven Merkmale des Kaufgegenstandes und somit bei Abweichung keinen Sachmangel dar.
  4. Die von uns beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden erst mit Vertragsschluss verbindlich und dienen bis dahin nur der Veranschaulichung; gleichwohl stehen uns daran die Eigentums- und Urheberrechte zu. Eine Weiterleitung dieser Unterlagen an Dritte erfordert unsere Einwilligung in Textform.
  5. Bei Abgabe unseres unverbindlichen Angebots unterstellen wir die Vollständigkeit der Angaben des Kunden in der Projektbeschreibung und die Richtigkeit der durch den Kunden vorgegebenen technischen Daten. Umstände, die wir nicht kennen, können wir nicht berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage unserer Produkte erbringen wir keine Planung.

4       Preise

Die Preise sind Festpreise bis zum Tag der vereinbarten Lieferung. Erfolgt die Lieferung erst nach Ablauf des ursprünglich vereinbarten Liefertermins, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt des Liefertages gültigen Preise zu verrechnen. Die Preise verstehen sich ab Werk. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Kosten der Nebenleistungen wie Verpackung, Versand, Versicherung, Anlieferung und Montage, sowie für den Anschluss erforderlichen zusätzlichen Materialien werden gesondert berechnet.

Vereinbarte Montagepreise sind Schätzpreise auf der Grundlage der Informationen des Kunden.

Bei Handelswaren gilt eine Preisbindung von 8 Wochen ab Bestelldatum. Soleum behält sich darüber hinaus das Recht vor, für sämtliche Handelsprodukte außerordentliche Preissteigerungen (z.B. Materialteuerungszuschläge) von Lieferanten auch innerhalb der 8-wöchigen Preisbindungsfrist weiterzugeben. Von Soleum genannte Preise sind immer Nettopreise ohne gesetzliche (Umsatz-) Steuer oder sonstige Gebühren. Im Falle von Exportwaren trifft den Käufer die Verpflichtung, alle gesetzlichen Bestimmungen zur Aus- bzw. Einfuhr von Waren einzuhalten und sämtliche Abgaben, Steuern, Zölle und sonstige Gebühren zu bezahlen.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Kunden unberührt.

Die fachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterialien sowie die hierfür entstehenden Kosten sind von gewerblichen Kunden zu tragen. Die Entsorgungskosten für private Endverbraucher sowie vergleichbare Anfallstellen sind über unsere Beteiligung am österreichischen System ARA (Lizenznummer 16346) abgegolten.

5       Bauseitige Voraussetzungen und Vorbereitungen u.a. beim Kauf von Rohkabinen mit Montage durch Soleum

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle bauseitigen Arbeiten vor dem für Anlieferung und Montage vereinbarten Termin fertig zu stellen. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere: ein waagrechter, ebener und glatter Boden am Aufstellungsort; die Elektroinstallation; die erforderlichen Arbeiten für Anschluss der Be- und Entlüftung und/oder die Verlegung von Zu- und Abluftkanälen; Boden-Entwässerung, die Isolierung des Raumes, in dem das Soleum eingebaut wird. Der Netzanschluss des Zuleitungskabels der von uns gelieferten technischen Komponenten (Dampfgenerator, Technikkasten,) ist bauseits, unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, von einem örtlich zugelassenen Elektro-Fachmann vorzunehmen. Das gilt auch für alle elektrischen Anschlüsse. Die Kosten hierfür werden von der Soleum GmbH nicht übernommen.

Sanitäre Installation: Sämtliche Installationsleitungen sind bauseitig zu verlegen, soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wird. Sind die sanitären Anschlüsse bereits vorhanden sind uns diese bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Die Montage musss bauseits durch einen Sanitär-Fachmann erfolgen.

Für die baubehördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber zu sorgen.

6       Leistungs-, Erfüllungs- und Nacherfüllungsort

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden aller Art versichert. Leistungs-, Erfüllungs- und Nacherfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

7       Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus der in Textform verfassten Vereinbarung – in der Regel die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers – mit dem Kunden und bezieht sich auf den Bereitstellungszeitpunkt der Ware im Lager des Auftragnehmers.

  1. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Kunden geklärt sind und dieser alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat und der Auftragsnehmer das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung des Lieferanten nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über das Ausbleiben oder über die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilt der Auftragnehmer dem Kunden unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.
  3. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
  4. Der Kunde kann sich auf Verzögerungen nur berufen, soweit er selbst seinen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. Zur Abnahme von Teillieferungen ist der Kunde verpflichtet, soweit sie für diesen zumutbar sind.

Die zugesagten Lieferzeiten werden von uns eingehalten. Sollte uns dies einmal aus einem besonderen Grund nicht möglich sein, ist der Käufer berechtigt eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu stellen. Nach Ablauf dieser Nachfrist können sowohl Käufer als auch Verkäufer ohne Schadenersatzleistung vom Kauf zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.

Die Auslieferung der Ware mit LKW, die Montage durch unser Personal und Kosten der Nebenleistungen, soweit nichts anderes vereinbart, werden separat in Regie abgerechnet. Hierzu erfolgt ein eigenes Angebot über die Montageleistungen. Es wird vorausgesetzt, dass die Montage sofort nach Anlieferung ohne Unterbrechung erfolgen kann und dass für die Anlieferung und Montage nur eine Fahrt erforderlich ist. Sollten durch Gründe, die nicht durch uns zu vertreten sind, zusätzliche Fahrten notwendig werden, werden die und dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Die Kosten, für die bauseitig zu erbringenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Wenn nichts anderes angegeben ist, ist in unseren Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

8       Rücknahme

Für die mit unserer Zustimmung in der Originalverpackung zurückgegebene Ware- nach einwandfreier Prüfung – berechnen wir anteilige Kosten von 20% des Verkaufspreises zuzüglich Verpackung. Die Rücksendung hat frachtfrei an uns zu erfolgen und ist nur innerhalb von 2 Monaten möglich. Die Rückgabe von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

9       Gefahrübergang, Versand und Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Kunden, im Zeitpunkt der Absendung bzw. der Übergabe  an eine zur Ausführung der Versendung bestimmte Person bzw. sobald ihm die Versandbereitschaft bekannt ist, über.  
  2.  Die Wahl des Transportmittels steht dem Auftragnehmer zu. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden aller Art versichert.

10     Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist gemessen an dem gelieferten Umfang unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu zahlen. Das Recht des Käufers auf Mängelrüge wird hiervon nicht berührt. Die bestellte Ware ist zur Gänze im Voraus zu bezahlen.

Wir verrechnen grundsätzlich eine Anzahlung von 50% des Bestellwertes. Zahlbar spätestens innerhalb 8 Tagen ab Daum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte Fristen laufen erst ab Eingang der Anzahlung/Zahlung.

Geldüberweisungen müssen so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers sind. Weiters haftet der Kunde bei Verzug für sämtliche Mahn- Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, wobei für Eigenermahnungen Kosten von € 40,– exkl. MwSt. pro Mahnung verrechnet werden.

Rechnungsänderungen (Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, UID-Nummer, …) werden mit € 30,– exkl. MwSt. verrechnet.

11     Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. (Einfacher Eigentumsvorbehalt)
  2. Sind trotz der Bezahlung des Preises für die gelieferten Produkte weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer vom Kunden nicht vollständig bezahlt, behält sich der Auftragnehmer darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. (Erweiterter Eigentumsvorbehalt)
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Auftragnehmers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt eine Vermischung oder Verbindung der von dem Auftragnehmer gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden derart, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird dem Auftragnehmer Miteigentum an der Hauptsache übertragen. Dies erfolgt im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte. Eine Verwahrung durch den Kunden erfolgt unentgeltlich. (Verarbeitungs-, Verbindungs-  und Vermischungsklausel).
  4. Der Kunde ist befugt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Sämtliche Forderungen aus dem Verkauf von im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehenden Waren, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer an diesen ab. Die Abtretung erfolgt im Verhältnis des Wertes der von dem Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Produkte, wenn eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung stattgefunden hat. (Verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  5. Der Kunde hat die in dem Eigentum des Auftragnehmers stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. (Auskunftsrecht/ Offenlegung).
  6. Der Auftragnehmer kann die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Produkte bei Zahlungsverzug des Kunden herausverlangen. (Zahlungsverzug)
  7. Hierzu ist dem Auftragnehmer Zugang zu den entsprechenden Räumen zu gewähren. weiterhin anfallende Rückholkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  8. Für den Fall, dass die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % die oben genannten Sicherheiten des Auftragnehmers übersteigen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben. (Teilverzichtsklausel)

Solange unser Eigentum besteht, ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe unzulässig. Sollte der Besteller entgegen dieser Vereinbarung unsere Ware ganz oder teilweise entgeltlich weiter veräußern, dann gehen damit die vom Besteller erworbenen Kaufpreisansprüche in Höhe unserer jeweiligen noch offenen Forderungen auf uns über. Bei Zwangsvollstreckung in das betreffende Grundstück in dem sich unsere Ware befindet, oder in die Ware selbst oder an die uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde sofort zu benachrichtigen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Betrag mit unserem Kunden.

12     Schadenersatz – Rücktritt

Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsvereitelung insbesondere bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir, unbeschadet anderer gesetzlicher Maßnahmen, berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von mindestens 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Eine Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens ist unsererseits nicht ausgeschlossen. Eine Auftragsstornierung kann nur als eingeschriebener Brief an uns akzeptiert werden.

13     Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer wird auf 6 Monate beschränkt. Verschleißteile, normale Abnützung, sowie Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Die Gewährleistung erlischt, wenn die gelieferte Ware durch den Käufer oder von dritter Seite bearbeitet, repariert oder verändert wurde, sowie bei Einbau von Teilen fremder Herkunft. Die Kosten einer Mängelbehebung innerhalb der Gewährleistungsfrist durch den Käufer oder einen Dritten sind von Soleum nur zu ersetzen, wenn sie ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder die eigenen Verbesserungspflichten verletzt hat.

Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich bei Übernahme oder längstens 24 Stunden schriftlich einlangend unter genauer Angabe der Mängel anzuzeigen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistung- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Uns ist die Möglichkeit der jederzeitigen Besichtigung der gelieferten Ware einzuräumen.

Besichtigt der Käufer die Ware vor Versand, so ist jede spätere Bemängelung ausgeschlossen.

Wir garantieren, dass unsere Bauteile zur Zeit der Lieferung nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

  1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Auftragnehmer wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
  2. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  3. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von dem Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Regelungen erstattet, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  4. Jede Gewährleistung entfällt für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. in Betrieb Setzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (zum Beispiel Elektroden oder Dampfzylinder), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, thermische, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind sowie nicht auf Mängel zurückzuführender Verschleiß (natürliche bzw. betriebsbedingte Alterung oder Abnutzung).
  5. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer für Fehler, die das Ergebnis der Beachtung von Vorgaben des Kunden sind, unabhängig davon, ob diese Vorgaben Vertragsbestandteil geworden sind oder ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage auf Wunsch oder Weisung des Kunden umgesetzt worden sind.
  6. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung umfasst ausschließlich in Deutschland (Festland) und Österreich den kostenlosen Austausch defekter Komponenten inkl. Lohn und Material. Außerhalb der vorgenannten Regionen beschränkt sich der Gewährleistungsanspruch der Mängelbeseitigung auf die kostenlose Zusendung entsprechender Ersatzteile als reine Materiallieferung ohne Einbau an den ursprünglichen Lieferort. Dabei behält sich der Auftragnehmer eine Rückforderung der mangelhaften Komponente vor.

Die Vertragspartner sind sich schon jetzt einig, dass die ersetzten Teile in das Eigentum der Lieferfirma übergehen. Die beanstandeten Teile sind frachtfrei zurückzusenden. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung ohne Inbetriebnahme ohne Verschulden der Lieferfirma, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang. Für Fremderzeuglisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremdenerzeugnisses zustehen.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur nach schriftlichem Einverständnis des Lieferers hat der Besteller das Recht, den Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Sekundär- oder Folgekosten trägt der Besteller. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Nach der erfolgten Montage (falls bestellt) einer SOLEUM-Rohkabine wird in Anwesenheit des Auftragnehmers eine Funktionsprüfung durchgeführt, die vom Auftragnehmer zu unterzeichnen ist. Ist der Bauherr oder sein berechtigter Vertreter zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme nicht auf der Baustelle anwesend, gelten die gelieferten Waren als funktionsfähig abgenommen.

Auftretende Mängel hat der Besteller schriftlich anzuzeigen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt: unbewegliche Sachen drei Jahre, bewegliche Sachen zwei Jahre und bewegliche gebrauchte Sachen ein Jahr. Eine Gewährleistung für normale Abnutzung bei Verschleißteilen z.B. Silikonfugen ist ausgeschlossen. Sachgemäße Bedienung und Behandlung unserer Produkte vorausgesetzt.

Fertige SOLEUM Meeresklimakabinen (Omega, Egg, Ellipse) werden bei Soleum von einen externen Betrieb abgenommen und protokolliert (Funktionsprüfung). Wir bieten Ihnen gerne einen internen Abnahmetermin bei uns im Werk an.

14    Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Auftragnehmer, seine Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
      – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
      – für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schadens begrenzt.
    1.  Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

15     Produkthaftung

Der Vertrag unterliegt den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG). Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ im Sinne des PHG gegen Soleum richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in Soleum‘s Sphäre verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Einschränkungen jeglicher Art der für den Käufer aus dem PGH resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der Soleum nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.

16    Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 24 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher. Die Verjährungsfrist gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche in den Fällen, in denen wir zwingend haften In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung wird im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

17     Datenschutz

Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und alle sich aus der Bestellung ergebenden Information in Soleums Kundenkartei aufgenommen und zu Zwecken der Kundenbetreuung EDV-unterstützt verarbeitet werden können. Im gegenseitigen Interesse werden Kontaktdaten unserer Partnerbetriebe auf der Website unter der Rubrik Händlersuche genannt. Ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung ist jederzeit zulässig.

18     Unterlagen

Unserer Zeichnungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden und bleiben unser Eigentum. Bei Nichterteilung eines Auftrages sind wir berechtigt, sämtliche Unterlagen zurückzufordern.

19     Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Bedingungen bzw. dem entsprechenden Vertrag und für den Fall, dass die Unwirksamkeit auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; es gilt dann das rechtlich zulässige Maß.

20     Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten, insbesondere Lieferung und Zahlung ist für sämtliche Vertragsteile Pregarten. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist für beide Teile das sachliche zuständige Gericht in LINZ, Österreich. Dies gilt auch für Interventionsklagen und Streitverkündigungen. Das Recht von Soleum, GmbH die Gerichte am Sitz des Käufers anzurufen, bleibt unberührt. Das Rechtsverhältnis von Verkäufer und Käufer unterliegt in jedem Fall österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.